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Wasserstoffbeschleunigungsgesetz Kommentar von Taylor Wessing
Im vierten Teil der Blogreihe zu aktuellen Fragestellungen der Energiegesetzgebung befassen sich Dr. Julia Wulff und Clara Seitz, Taylor Wessing, mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz.
A. Zielsetzung
Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den zügigen Auf- und Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur zu verbessern. Im Fokus stehen Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff.
Hintergrund sind langwierige Genehmigungsverfahren und fehlende Priorisierungsvorgaben. Das Gesetz schafft deshalb vereinfachte und beschleunigte Verfahren entlang der gesamten Wasserstoff-Lieferkette.
In der Gesetzesbegründung wird klimaneutral erzeugtem Wasserstoff eine zentrale Rolle für ein zukünftiges, resilientes und klimaneutrales Energiesystem zugeschrieben. Das Gesetz steht zudem im Kontext der Herausforderungen bei der Erreichung der Agenda 2030 und betont seinen Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zu den Nachhaltigkeitszielen 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“) und 7 („Bezahlbare und saubere Energie“) sowie zu den nationalen Klimazielen.
B. Zentrale Regelungen
I. Überragendes öffentliches Interesse
§ 4 Abs. 1 WasserstoffBG bestimmt, dass Errichtung und Betrieb bestimmter Wasserstoffanlagen und -leitungen bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen und bei Schutzgüterabwägungen Vorrang genießen.
Nach § 4 Abs. 2 und 3 WasserstoffBG greift das überragende öffentliche Interesse insbesondere dann nicht, wenn wasserwirtschaftliche Belange, etwa die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt, durch die Wasserentnahme durch Wasserstoffanlagen (im Rahmen der Elektrolyse) erheblich beeinträchtigt würden.
II. Verfahrensbeschleunigung und Digitalisierung
Ein weiterer Schwerpunkt des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes liegt auf der Digitalisierung und Straffung von Verwaltungsverfahren. So ist nach § 5 WasserstoffBG der UVP-Bericht ausschließlich elektronisch einzureichen.
Flankierend Anpassungen in Fachgesetzen:
· § 16c BImSchG: Genehmigungsverfahren für entsprechende Vorhaben sind vollständig elektronisch durchzuführen
· § 43a EnWG: Einführung eines digitalisierten Anhörungsverfahrens mit elektronischer Beteiligung
· § 11c WHG: Elektronische Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren mit verbindlichen Entscheidungsfristen
III. Vergabe und Nachprüfung
Die §§ 6 und 7 WasserstoffBG beschleunigen Vergabe- und Nachprüfungsverfahren für die Wasserstoffinfrastruktur. Das bestehende Vergaberecht des GWB wird nicht ersetzt, sondern modifiziert und ergänzt. Insbesondere werden die Grundsätze der Losvergabe nach § 97a Abs. 2 GWB flexibilisiert und die Unwirksamkeitsfolgen nach § 135 GWB eingeschränkt. Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB werden gestrafft, etwa durch Entscheidungen nach Aktenlage und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung.
IV. Rechtsbehelfe und gerichtliche Zuständigkeit
Nach § 8 WasserstoffBG entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zulassungsentscheidungen sowie gegen Entscheidungen über den vorzeitigen Maßnahmenbeginn keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 WasserstoffBG bündelt zudem gerichtliche Zuständigkeiten. Für bestimmte Großanlagen entscheiden die Oberverwaltungsgerichte bereits in erster Instanz, für Importanlagen und deren Leitungen unmittelbar das Bundesverwaltungsgericht. Lange Instanzenzüge sollen so vermieden und zentrale Wasserstoffprojekte schneller umgesetzt werden.
C. Ausblick
Das Gesetz wird überwiegend positiv bewertet und als wichtiger Schritt zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs angesehen. Sein Erfolg hängt jedoch auch von industrieller Nachfrage sowie geeigneten Förder- und Finanzierungsinstrumenten ab.
Vor dem Hintergrund aktueller energiepolitischer Entwicklungen bleibt zudem abzuwarten, ob der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur den nötigen politischen Rückhalt erhält. Zwar hat die Bundesregierung im Juli 2026 bekräftigt, weiterhin einen substanziellen Wasserstoffhochlauf in Deutschland anzustreben (Drucksache 21/7180, S. 42), doch bleibt abzuwarten, welche praktische Wirkung das WasserstoffBG entfalten wird.
Zu den Autorinnen:
Dr. Julia Wulff ist Rechtsanwältin im Bereich Energy & Infrastructure bei Taylor Wessing in München. Sie ist auf die öffentlich-rechtliche Beratung von Projektentwicklern und Investoren im Bereich Renewables, BESS und PtX spezialisiert. Clara Seitz ist Rechtsreferendarin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Energy & Infrastructure bei Taylor Wessing in Hamburg.