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Warum die Installation von Steckersolargeräten die Abwicklung dezentraler Versorgungslösungen (KWK oder PV) nicht erschweren muss Inside Energiewende - Der (un)aufgeregte Realtalk

Neben der aktuellen Diskussion über die „Kundenanlage“ und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH hat sich in jüngerer Vergangenheit gezeigt, dass die Abwicklung dezentraler Versorgungslösungen Netzbetreiber auch dann vor praktische Probleme stellen kann, wenn in demselben „Objektnetz“ sog. Steckersolargeräte betrieben werden. Diesem praktischen Problem widmet sich der nachfolgende Beitrag.

Steckersolargeräte sind für die Dekarbonisierung nicht bedeutungslos

Mit dem „Solarpaket I“ vom 08.05.2024 sind Steckersolargeräte (sog. Balkonkraftwerke) erstmals ausdrücklich in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgenommen worden. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in §§ 3 Nr. 43, 8 Abs. 5a, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10a EEG. Für den Betrieb eines Steckersolargeräts ist danach im Wesentlichen nur noch die Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich. Daneben sieht § 554 BGB vor, dass Vermieter:innen der Installation eines Steckersolargeräts durch Mieter:innen zustimmen müssen, es sei denn, dass ihnen die Installation ausnahmsweise unzumutbar ist. Steckersolargeräte sind damit nach EEG und BGB privilegierte Vorhaben.

 

Steckersolargeräte haben einerseits – so jedenfalls der Gesetzgeber (BT-Drs. 20/8657, S. 82 f.) – eine gesellschaftspolitische Bedeutung, weil sie Einzelnen eine „niedrigschwellige Möglichkeit [bieten], sich an der Energiewende zu beteiligen“. Andererseits leisten sie aber auch einen erheblichen Beitrag zur Stromerzeugung: Mittlerweile wird die so installierte Leistung auf bis zu 2 GWp geschätzt, was grob gerechnet etwa 700 Onshore-Windenergieanlagen (mit im Durchschnitt je 2,85 MWp) entspricht.

 

Energierechtlich sind Steckersolargeräte EE-Anlagen im Sinne des EEG. Sie könnten deshalb grundsätzlich auch der Einspeisevergütung zugeordnet werden. Das für Steckersolargeräte vorgesehene vereinfachte Meldeverfahren sieht dies allerdings nicht vor, sodass Steckersolargeräte regelmäßig der Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet sind: Der Netzbetreiber nimmt überschüssigen Solarstrom zwar ab, zahlt hierfür jedoch keine Vergütung (§ 21c Abs. 1 EEG). Steckersolargeräte dienen damit faktisch und in aller Regel ausschließlich dem Eigenverbrauch. Die darüber hinaus bestehende technische Möglichkeit, eine Einspeisung durch Abregelung zu verhindern, wird nachfolgend ausgeklammert.

Praktische Probleme bei der Bestimmung förderfähiger Strommengen

Aus den regulatorischen Vereinfachungen für den Betrieb von Steckersolaranlagen können dann praktische Probleme entstehen, wenn privilegierte Steckersolargeräte parallel zu dezentralen Stromversorgungslösungen installiert und betrieben werden. Denn wenn Letztverbraucher:innen z.B. im sogenannten Mieterstrommodell (KWK oder PV) oder über die neue Gemeinschaftliche Gebäudestromversorgung (§ 42b EnWG) mit vor Ort produziertem Strom versorgt werden, müssen die aus jenen Anlagen förderfähigen Strommengen (vgl. § 21 Abs. 3 S. 1 EEG sowie §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 KWKG) so genau ermittelt werden, „wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist“ (§ 21 Abs. 3 S. 5 EEG).

 

Dies kann zu messtechnischen Problemen führen. Denn auch die Steckersolargeräte speisen ihren nicht von der jeweiligen Anlagenbetreiber:in direkt eigenverbrauchten Überschussstrom in die gleiche Kundenanlage (bzw. das gleiche Objektnetz) ein – und damit gegebenenfalls auch in angeschlossene Stromspeicher und das Verteilernetz. Das erfordert eine mengenmäßige Abgrenzung. Denn der nicht geförderte Steckersolarstrom verdrängt anteilig die geförderten, dezentral erzeugten Strommengen aus den Dachsolaranlagen oder den vor Ort installierten BHKWs. Er deckt anteilig den Bedarf benachbarter Letztverbraucher:innen und vermischt sich physikalisch in einem gegebenenfalls angeschlossenen Stromspeicher. Wird beispielsweise bei einem Gesamtbedarf von 10 kWh im Hausnetz in der Dachssolaranlage 9 kWh und in den Steckersolargeräten 3 kWh erzeugt, würden 2 kWh in das Netz oder einen Stromspeicher eingespeist. Ohne den Strom aus den Steckersolargeräten hätte der Mieterstromlieferant – sofern alle Letztverbraucher:innen am Mieterstrom teilnehmen – zur Vollversorgung 1 kWh aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen müssen; im Beispielsfall würden hingegen 2 kWh in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist.

 

Ohne angeschlossene Steckersolaranlagen ließe sich ohne Weiteres mittels Erzeugungs- und Summenzähler ermitteln, wie viel Mieterstrom an die Letztverbraucher:innen geliefert wurde. Durch die zusätzlichen Erzeugungsanlagen müsste jedoch zunächst bestimmt werden, welche Strommengen die Steckersolargeräte tatsächlich verdrängt haben.

 

Bereits diese Ausgangskonstellation wirft praktische Fragen auf, etwa wie und ob die Strommengen gemessen oder bilanziert werden müssen, um sie hinreichend voneinander abzugrenzen, und wer die hierfür erforderlichen Werte wem melden kann und muss.

Zahlreiche Konstellationen sind denkbar

Dabei sind zahlreiche unterschiedliche Konstellationen denkbar. Grundsätzlich kann zunächst unterschieden werden, ob hinter dem Netzverknüpfungspunkt „ungleichartige erneuerbare Energien“ (etwa die Kombination aus KWK und Steckersolargeräten, vgl. § 24 Abs. 3 EEG) oder „gleichartige erneuerbare Energien“ (also etwa Auf-Dach-PV- und Steckersolarstrom) erzeugt werden. Innerhalb dieser Kategorien ergeben sich dann vielfältige Fallgestaltungen.

 

So kann sich die messtechnische Ausstattung an den Entnahmestellen der Letztverbraucher:innen unterscheiden: Gemäß § 10a Abs. 2 EEG sind Messstellen an Zählpunkten mit Steckersolaranlagen zwar möglichst unverzüglich mit Zweirichtungszählern (mME oder iMSys) auszustatten; § 10a Abs. 3 EEG regelt jedoch ausdrücklich, dass Steckersolaranlagen bis zu deren Installation auch ohne Zweirichtungszähler angeschlossen und betrieben werden dürfen. Auch handelt es sich bei dem Zählpunkt bzw. der Messstelle der Wohnung der Steckersolarbetreiber:in um einen Unterzähler, der zumindest im physischen Summenzählermodell beim Netzbetreiber gar nicht abgebildet ist. Es bedürfte insofern erst noch der Bildung einer erfassbaren Marktlokation (MaLo-ID) am Anschluss des Steckersolargerätes.

 

Ferner können sich die operativen Marktrollen – Anlagenbetreiber, Messstellenbetreiber, Mieterstromlieferant und Vermieter:innen – überschneiden oder von jeweils unterschiedlichen (juristischen) Personen wahrgenommen werden.

 

Schließlich kann variieren, wie viele Mieter:innen am Mieterstrommodell teilnehmen und ob diese oder auch nicht teilnehmende Mieter:innen, mit denen der Mieterstromlieferant keine unmittelbare vertragliche Lieferbeziehung hat, Steckersolargeräte betreiben.

Für jede Konstellation muss eine praktikable Lösung gefunden werden

Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Interesses an der Förderung sowohl von Steckersolargeräten als auch von dezentralen Versorgungslösungen im Mieterstrommodell wäre es nach Ansicht des Verfassers nicht vertretbar, stets aufwändige und kostenintensive Mehrerzeuger-Messkonzepte mit jeweils sehr teurer registrierender Lastgang-Messung (sog. RLM-Zählern) oder einem IMSys installieren zu müssen, sobald sich Mieter:innen in einem dezentral versorgten Objekt für eine Steckersolaranlage entscheiden.

 

Vielmehr muss im Lichte von § 9 Abs. 1 S. 3 MsbG, § 11 Abs. 2 EEG 2023 sowie § 20 Abs. 1d EnWG eine kaufmännisch-bilanzielle Zuordnung auch ohne die Installation neuer Messeinrichtungen möglich bleiben. Nach diesen Vorschriften ist eine Verrechnung von Zählwerten sowie die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe nämlich grundsätzlich zulässig.

 

Dies gilt nach Ansicht des Verfassers auch dann, wenn neben einer KWK-Anlage Steckersolaranlagen betrieben werden. Rechnerisch ist lediglich sicherzustellen, dass die aus den Unschärfen des Berechnungsmodells resultierenden Nachteile beim Anlagenbetreiber der KWK-Anlage entstehen und nicht etwa beim Netzbetreiber.

Lösungswege

Für die Grundkonstellationen sollen nachfolgend zwei Lösungswege exemplarisch und vereinfacht dargestellt werden (PV und KWK jeweils in Kombination mit Steckersolargeräten).

 

Ausgangspunkt ist jeweils der Fall, dass der Verteilernetzbetreiber die Messwerte der an den Zählpunkten der jeweiligen Steckersolargeräte installierten Zweirichtungszähler kennt (eine solche Zählerinstallation also bereits erfolgt ist).

 

In diesem Fall könnte für eine vertretbare Zuordnung der Strommengen etwa die gesamte in der Dach-Solaranlage erzeugte Strommenge (gemessen mittels Erzeugungszähler) ins Verhältnis zur Summe des Steckersolarstroms gesetzt werden, der in die gleiche Kundenanlage (in das gleiche Objektnetz) „einspeist“. Die insgesamt eingespeiste Strommenge wäre dann um dieses Verhältnis zu kürzen, was die vergütete Menge des eingespeisten Stromes ergäbe. Zur Ermittlung des tatsächlich gelieferten Mieterstroms wäre sodann vom Messwert des Erzeugungszählers der Dach-Solaranlage die so berechnete vergütet eingespeiste Strommenge abzuziehen, um so die tatsächlich geförderte (an die Letztverbraucher:innen  gelieferte) Strommenge (Mieterstromzuschlag) zu bestimmen. In dem oben genannten Beispiel würde das bedeuten, dass (1/3) * 2 kWh = 0,667 kWh des eingespeisten Stroms den Steckersolargeräten (unvergütet) und 1,333 kWh der Einspeisevergütung zugunsten des Mieterstromlieferanten zugeordnet würden (also vergütet eingespeist würden); während für 7,667 kWh aus der Aufdachanlage der Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstünde.

 

Dieser Lösungsweg ist für den Mieterstromlieferanten zwar nachteilig: Ohne Steckersolargeräte hätte er mehr Strom direkt geliefert und keinen überschüssigen Strom einspeisen müssen. Mit anderen Worten: durch die Steckersolaranlagen wird ein Teil seines Mieterstromzuschlags der Einspeisung zugeordnet Diese Mengen sind in der Praxis jedoch marginal und dürften wirtschaftlich vertretbar sein (in der Praxis dürften die Mengen viel geringer sein als im obigen Beispielfall).

 

Angesichts des unvergüteten Einspeisemodus, in dem Steckersolargeräte regelmäßig betrieben werden, wäre es nach Ansicht des Verfassers zudem vertretbar, die eingespeiste Strommenge vollständig den Steckersolargeräten zuzuordnen, sofern eine Einspeisung ohne deren Stromerzeugung nicht stattgefunden hätte.

 

Für die Zuordnung der Strommengen einer im „Mieterstrommodell“ betriebenen KWK-Anlage stellt sich die Frage, ob dieselbe Methode mangels „gleichartiger erneuerbarer Energien“ (§ 24 Abs. 3 S. 1 EEG) anwendbar ist. In der Praxis fordern Netzbetreiber in diesen Fällen häufig – anstelle einer SLP-Bilanzierung – eine RLM-Bilanzierung. Dies hätte zur Folge, dass alle aus der KWK-Anlage versorgten Letztverbraucher:innen, die ein Steckersolargerät betreiben, mit einer entsprechenden Messeinrichtung auszustatten wären. Dies bedeutet einerseits erhebliche Mehrkosten für den Kundenanlagenbetreiber und steht andererseits im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des § 10a Abs. 2 EEG, wonach Steckersolargeräte auch vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung betrieben werden dürfen. Es wäre diskriminierend hier die Letztverbraucher:innen, die dezentral vor Ort versorgt werden, anders zu behandeln als die Letztverbraucher:innen, die zentral aus dem Netz versorgt werden.

 

Schon deshalb erscheint der für PV-Mieterstrom skizzierte Bilanzierungsweg auch hier für die dezentralen KWK-Lösungen vertretbar. Insbesondere soweit andernfalls der vollständige Wegfall der KWK-Einspeisevergütung drohte, was unverhältnismäßig wäre. Nach Ansicht des Verfassers kann daher auch hier der insgesamt im Abrechnungsjahr erzeugte KWK-Strom ins Verhältnis zum insgesamt in der Kundenanlage/dem Objektnetz erzeugten Steckersolarstrom gesetzt und anteilig von der insgesamt eingespeisten Strommenge abgezogen werden. Die hieraus resultierenden Nachteile würde auch in diesem Fall der KWK-Anlagenbetreiber tragen.

Wie erlangt der Netzbetreiber die erforderlichen Messwerte?

Abschließend stellt sich die Frage, wie der Netzbetreiber die erforderlichen Messwerte für die vorgeschlagenen Bilanzierungswege erlangen kann. Zwar meldet die Bundesnetzagentur dem Netzbetreiber jedes neu installierte Steckersolargerät im Netzgebiet einschließlich Standort, Anlagenleistung und Zählernummer. Letzteres setzt jedoch voraus, dass der Zähler über eine eigene MaLo-ID (Marktlokationsnummer) verfügt, was bei Mieterstromkunden im physischen Summenzählermodell nicht der Fall ist. In diesen Fällen müsste der Kundenanlagenbetreiber die Messwerte der Unterzähler der jeweiligen Verbrauchsstelle, an der eine Steckersolaranlage betrieben wird, dem Netzbetreiber für die richtige Bilanzierung mitteilen (oder aber eine MaLo-ID gebildet werden). Hier kann und muss im Zweifel auf bestehende vertragliche Beziehungen zurückgegriffen werden: Aus den Vertragsverhältnissen zwischen Mieterstromlieferant bzw. Kundenanlagenbetreiber einerseits sowie Mieterstromkunden:innen und Vermieter:innen andererseits ergeben sich regelmäßig Informations- und Mitteilungspflichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Mieter:innen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, ein Steckersolargerät installieren. Denn ohnehin muss jede Mieter:in vor Installation eines Steckersolargerätes die Zustimmung hierfür bei ihrer Vermieter:in einholen. In diesen Fällen dürften dann auch seitens des Mieterstromlieferanten auch Auskunftspflichten gegenüber der Vermieter:in bestehen. Diese Pflichten können nach hier vertretener Auffassung mit dem Interesse aller Beteiligten an einem bilanzierungsfähigen Messkonzept begründet werden. Auf diese Weise würden die Interessen des Mieterstromlieferanten, des Netzbetreibers und der Steckersolargeräte-Betreiber:innen hinreichend berücksichtigt.

 

Im Ergebnis gilt: Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, die sowohl Steckersolargeräte als auch die dezentrale Stromversorgung fördern und vereinfachen sollen, müssen Lösungswege gefunden werden, die keine zusätzliche Installation von unnötiger und teurer Messtechnik erfordern. Andernfalls entstünden wirtschaftliche Hürden, die gesetzlich nicht gewollt und zudem unverhältnismäßig wären.

 

Victor Görlich (Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Günther Partnerschaft)

Über den Autor

Victor Görlich ist seit 2021 als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und arbeitet seitdem als Teil des Energierecht-Teams bei der umwelt- und energierechtlich ausgerichteten Kanzlei  „Rechtsanwälte Günther Partnerschaft“. Er berät dabei zu Fragen der Wärme- und Stromlieferung und begleitet öffentlichen-rechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von erneuerbaren Versorgungsanlagen. Er hat mehrjährige Erfahrung mit dem Aufbau und Betrieb von Quartiersversorgungskonzepten mit erneuerbaren Energien (Nahwärme, Mieterstrom, On-Site-PPAs gemeinschaftliche Gebäudeversorgung), mit der Gestaltung von Verträgen für die Versorgung mit Wärme/Kälte und/oder Strom aus erneuerbaren Energien und mit der Beratung zum Energieregulierungsrecht.

von EEHH Gastautor